
Barrierefreiheit nach BFSG: Vorgaben und Umsetzung für Anwaltskanzleien
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ( BFSG ) ist am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz überführt der Gesetzgeber den European Accessibility Act in deutsches Recht. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen, die vor allem öffentliche Stellen betrafen, richtet sich das neue Gesetz ausdrücklich auch an private Anbieter von Dienstleistungen. Für viele juristische Dienstleister bedeutet dies, dass sie ihre digitalen Angebote auf den Prüfstand stellen müssen. Ob ein barrierefreies Webdesign für einen Anwalt gesetzliche Pflicht wird, richtet sich stark nach der genauen Ausgestaltung der Funktionen auf der eigenen Internetpräsenz. Neben der reinen Gesetzeskonformität bietet die Minimierung digitaler Hürden jedoch auch messbare Vorteile für die Reichweite und die Nutzerfreundlichkeit.
Wann das BFSG für Kanzleien relevant wird
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zielt primär auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ab. Es betrifft Dienstleister, die digitale Dienste bereitstellen, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Für den rechtlichen Rahmen bedeutet dies konkret:
- Fokus auf B2C: Das Gesetz gilt nur für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Kanzleien, die ausschließlich im Business-to-Business-Bereich (B2B) tätig sind und Unternehmen beraten, sind von diesen Vorgaben ausgenommen. In solchen Fällen ist es ratsam, Verbraucher auf der Website transparent und unmissverständlich von der Mandatsanbahnung auszuschließen.
- Ausnahme für Kleinstunternehmen: Der Gesetzgeber hat eine Schutzregelung für sehr kleine Unternehmen integriert. Beschäftigt die Kanzlei weniger als zehn Personen und liegt der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro, entfällt die Pflicht zur Umsetzung für Dienstleistungen.
Erfüllt Ihre Kanzlei diese Kriterien nicht und richtet sich Ihr Angebot auch an Privatpersonen, müssen Sie die einzelnen Funktionen Ihres Online-Auftritts genau analysieren.
Welche Website-Funktionen die Barrierefreiheit erzwingen
Nicht jede Internetpräsenz fällt automatisch unter die neuen Vorschriften. Reine Informationsseiten, die ausschließlich die Fachbereiche der Kanzlei präsentieren, Fachartikel veröffentlichen oder lediglich allgemeine Kontaktmöglichkeiten bereitstellen, lösen keine Verpflichtung aus. Selbst ein einfaches, generisches Kontaktformular ist noch nicht ausreichend, da hiermit kein direkter Vertragsabschluss angebahnt wird.
Die rechtliche Relevanz beginnt dort, wo Nutzer online unmittelbar eine Rechtsdienstleistung buchen oder einen konkreten Vertrag anbahnen können. Ein solches Hinwirken auf einen Verbrauchervertrag liegt regelmäßig bei folgenden Angeboten vor:
- Die verbindliche Online-Buchung von Beratungsterminen über ein integriertes System.
- Online-Beratungen, die direkt über die Plattform der Kanzlei per Video oder Chat durchgeführt werden.
- Die verbindliche Anmeldung zu rechtlichen Webinaren.
- Der Einsatz von Legal-Tech-Anwendungen, wie beispielsweise Chatbots zur Vorprüfung von Verträgen.
- Automatisierte Generatoren, die individuelle Rechtsdokumente oder Datenschutzerklärungen ausgeben.
- Plattformen, auf denen Mandanten Dokumente hochladen können, um Erfolgschancen für Rechtsstreitigkeiten berechnen zu lassen.
Dabei ist es unerheblich, ob die angebotene digitale Interaktion unmittelbar kostenpflichtig ist. Sobald ein Rechtsbindungswille zur Leistungserbringung erkennbar ist, greifen die Anforderungen des BFSG.

Die Zugänglichkeit der Anwaltswebsite technisch verbessern
Fällt Ihre Website unter das Gesetz, müssen die Inhalte so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen uneingeschränkt genutzt werden können. Die genauen Vorgaben orientieren sich an internationalen Standards wie den WCAG-Prinzipien (Web Content Accessibility Guidelines). Die Zugänglichkeit einer Anwaltswebsite lässt sich durch gezielte Anpassungen in der Struktur, dem Design und den redaktionellen Inhalten optimieren.
Klare Struktur und Navigation
Eine durchdachte Navigation ist essenziell für die Orientierung. Die Internetseite muss so aufgebaut sein, dass sie auch vollständig ohne Maus, also nur mit einer Tastatur, bedienbar bleibt. Zweckmäßige Überschriften in einer logischen und korrekten Reihenfolge helfen nicht nur Vorlese-Programmen (Screenreadern), sondern verbessern auch das allgemeine Nutzererlebnis. Zudem ist eine DSGVO-konforme, stabile technische Basis wichtig, um schnelle Ladezeiten und eine fehlerfreie Darstellung auf allen Endgeräten sicherzustellen.
Kontraste und Lesbarkeit
Verzichten Sie auf schwache Kontraste, wie beispielsweise hellgrauen Text auf weißem Grund. Klare Kontraste und große, gut lesbare Schriftarten machen die Interaktion für Menschen mit Sehbehinderungen deutlich angenehmer. Auch Nutzer von Mobilgeräten profitieren bei ungünstigen Lichtverhältnissen von diesen Anpassungen. Juristische Sachverhalte sollten zudem in einer verständlichen Sprache formuliert werden, damit die Texte für ein breites Publikum erfassbar bleiben.
Alternativtexte und Untertitel
Bilder und Grafiken müssen zwingend mit präzisen Alternativtexten (Alt-Texten) versehen werden. Diese Texte beschreiben den Bildinhalt sachlich, sodass Screenreader die Informationen an blinde oder sehbehinderte Nutzer weitergeben können. Werden Videos auf der Plattform eingebunden, sind diese mit Untertiteln auszustatten, um Menschen mit Hörbehinderungen den Zugang zu den Inhalten zu ermöglichen.
Gesetzliche Dokumentationspflicht: Die Barrierefreiheitserklärung
Kanzleien, deren digitale Angebote unter das Gesetz fallen, müssen eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website integrieren. In diesem Dokument wird die angebotene Dienstleistung detailliert beschrieben und transparent dargelegt, welche konkreten technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Inklusion umgesetzt wurden.
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen vor: Wenn die Anpassung einer Funktion die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung fundamental verändern würde oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, muss dies nicht zwingend umgesetzt werden. Diese Ausnahmen müssen jedoch nachweisbar dokumentiert und in der Barrierefreiheitserklärung aufgeführt sowie an die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden.

Sanktionen bei Verstößen gegen das BFSG
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird künftig durch eine spezielle Marktüberwachungsstelle der Länder kontrolliert. Stellt die Behörde Defizite fest, wird der Betreiber in der Regel zunächst aufgefordert, die Website innerhalb einer angemessenen Frist gesetzeskonform anzupassen. Werden diese Mängel nicht behoben, drohen empfindliche Konsequenzen:
- Behördliche Untersagung: Die Aufsichtsbehörde kann nach vorheriger Androhung die Erbringung der digitalen Dienstleistung vollständig untersagen.
- Bußgelder: Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Da viele Regelungen des BFSG als Marktverhaltensvorschriften eingestuft werden, können Mitbewerber sowie anerkannte Verbraucher- und Behindertenverbände kostenpflichtige Unterlassungsansprüche geltend machen.
Warum eine inklusive Website der Kanzlei auch wirtschaftlich nützt
Abgesehen von der reinen Vermeidung rechtlicher Risiken stellt die digitale Barrierefreiheit eine sinnvolle Investition in die Kanzleikommunikation dar. Eine inklusive Website bringt der Kanzlei den Vorteil, das eigene Publikum deutlich zu erweitern. Nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen profitieren von den Optimierungen, sondern auch ältere Nutzer, Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, oder Nutzer mit temporären Einschränkungen.
Gleichzeitig wirken sich die Maßnahmen positiv auf die Sichtbarkeit in Suchmaschinen aus. Klare Überschriftenstrukturen, schnelle Ladezeiten, gut lesbare Texte und präzise Alt-Texte für Bilder sind zentrale Faktoren für die Suchmaschinenoptimierung (SEO). Wer seine digitale Präsenz frühzeitig barrierearm gestaltet, sichert sich einen klaren Wettbewerbsvorteil, stärkt das Vertrauen in die eigene Marke und ermöglicht zahlreichen Personen eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben.
Häufige Fragen zu den BFSG-Pflichten für juristische Dienstleister
Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Dienstleister in Kraft?
Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen betroffene Websites und digitale Angebote die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit erfüllen.
Müssen reine Informationsseiten von Kanzleien angepasst werden?
Nein. Wenn eine Website lediglich Fachartikel bereitstellt, über das Team informiert oder ein einfaches Kontaktformular anbietet, fällt sie nicht unter das Gesetz. Voraussetzung ist, dass online keine Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden.
Sind Kanzleien betroffen, die ausschließlich B2B-Mandate betreuen?
Nein. Das BFSG richtet sich ausschließlich an Dienstleistungen, die für Verbraucher (B2C) erbracht werden. Kanzleien, die nur Unternehmen beraten, sind ausgenommen, sollten Verbraucher auf ihrer Website aber transparent ausschließen.
Gibt es Ausnahmeregelungen für kleine Kanzleien?
Ja. Sogenannte Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen. Dies betrifft Kanzleien, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme maximal zwei Millionen Euro beträgt.
Welche konkreten Website-Elemente lösen die BFSG-Pflicht aus?
Die Pflicht greift, wenn über die Website Verträge angebahnt werden. Das ist typischerweise bei der verbindlichen Online-Buchung von Terminen oder Webinaren, bei Video-Rechtsberatungen direkt über die Plattform oder bei der Nutzung von Legal-Tech-Tools (z. B. zur Vertragsprüfung) der Fall.
Mit welchen Sanktionen ist bei fehlender Barrierefreiheit zu rechnen?
Die Überwachungsbehörden können nach einer Fristsetzung die Erbringung der Dienstleistung untersagen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Zudem besteht die Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.